Geschäftsführer blickt nachdenklich aus dem Fenster - Aufhebungsvertrag Rechtsanwalt Georg Gradl, Starnberg, ADVOLAW
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Aufhebungsvertrag

Rechtsanwalt für Aufhebungsverträge

Wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen einen Aufhebungsvertrag vorlegt, sollten Sie einen Anwalt für Aufhebungsverträge hinzuziehen. Wir empfehlen den Rat eines Fachanwalts für Arbeitsrecht.

Rechtsanwalt Georg Gradl hat unzählige Aufhebungsverträge ausgehandelt und ist bundesweit tätig. Er steht Ihnen gerne zur Seite.

Portrait Georg Gradl, Ihr Anwalt für Arbeitsrecht - ADVOLAW Starnberg

Georg Gradl, Fachanwalt für Arbeitsrecht

  • Fachanwalt für Arbeitsrecht seit über 20 Jahren
  • Experte für Aufhebungsverträge & Abfindungen
  • Zertifizierter Verhandlungsexperte nach dem Harvard-Konzept®
  • Regelmäßige Fortbildungen im Arbeitsrecht
  • Zufriedene Mandanten: Seit Jahren Top-Bewertungen bei Google
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Sieben Tipps vom Anwalt für Aufhebungsverträge 

Häufig wird ein unbefristetes Arbeitsverhältnis nicht mit einer Kündigung, sondern per Aufhebungsvertrag beendet. Hier verhandeln Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichberechtigt und einigen sich, wann und wie die Zusammenarbeit enden soll. 

Unterschreiben Sie einen Aufhebungsvertrag niemals sofort! 

Die Vereinbarung ist endgültig und hat weitreichende Folgen. Setzt der Arbeitgeber Sie unter Druck, halten Sie Stand und nehmen Sie Kontakt zu uns auf. Die Erfahrung zeigt, dass Arbeitgeber auch im Anschluss meist noch zum Aufhebungsvertrag bereit sind. 

Vermeiden Sie eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld 

Eine Sperrzeit kostet Sie erhebliche Beträge. Wir erklären Ihnen, wie Sie eine Sperrzeit umgehen und nahtlos Arbeitslosengeld nach einem Aufhebungsvertrag ohne Kürzungen beziehen. 

Verlangen Sie eine angemessene Abfindung

Sie verzichten mit dem Aufhebungsvertrag auf Ihren hohen Kündigungsschutz. Davon profitiert in erster Linie der Arbeitgeber. Sie sollten sich dies etwas kosten lassen. Verhandlungserfahrung zahlt sich hier aus. 

Überstunden und Resturlaub im Aufhebungsvertrag regeln

Offene Überstunden und Resturlaub sind Ihnen grundsätzlich auszuzahlen. Treffen Sie eine Vereinbarung darüber, damit Ihnen keine Ansprüche verlorengehen. 

Kündigungsfrist im Aufhebungsvertrag wahren

Seien Sie vorsichtig mit Ausstiegsdaten, die vor Ablauf der Kündigungsfrist liegen. Es drohen Verzögerungen beim Arbeitslosengeld. Besser ist es meist, im Aufhebungsvertrag die Kündigungsfrist einzuhalten

Arbeitszeugnis vereinbaren 

Legen Sie mit Ihrem Anwalt die Note und Formulierung Ihres Arbeitszeugnisses bereits im Aufhebungsvertrag fest. 

Vorsicht Abgeltungsklauseln!

Aufhebungsverträge enthalten oft sog. Abgeltungs- und Erledigungsklauseln. Damit verzichten Sie auf sämtliche Ansprüche, die Ihnen eigentlich noch zustehen. Ihr Anwalt für Aufhebungsverträge berät Sie, ob Sie dieses Risiko eingehen können.  

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Mehr Informationen

Rat vom Anwalt für Aufhebungsverträge

Hier erfahren Sie alles, was Sie zum Aufhebungsvertrag wissen müssen.

  1. Warum kann ein Aufhebungsvertrag sinnvoll sein?
    a. Abfindung 
    b. Einigung über Arbeitszeugnis 
    c. Fristlose Kündigung vermeiden 
    d. Neue Stelle sofort antreten 
    e. Anwalt für Aufhebungsverträge handelt Freistellung aus
  2. Enthält ein Aufhebungsvertrag eine Abfindung?
    a. Wie hoch ist die Abfindung im Aufhebungsvertrag?
    b. Ist die Abfindung aus dem Aufhebungsvertrag steuerfrei?
  3. Wie vermeidet der Anwalt eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld? 
  4. Macht ein Aufhebungsvertrag in der Ausbildung Sinn?
  5. Was passiert mit offenem Resturlaub?
  6. Welche Unterlagen benötigt der Anwalt für den Aufhebungsvertrag? 
  7. Fazit

1. Warum kann ein Aufhebungsvertrag sinnvoll sein?

Der Aufhebungsvertrag kann einige Vorteile haben. Er ist immer dann sinnvoll, wenn sich die Parteien über den Umstand der Beendigung des Arbeitsverhältnisses einig sind und schnell Rechtssicherheit über alle Trennungsfolgen geschaffen werden soll. Damit sind die finanziellen Auswirkungen der Trennung für beide Beteiligten besser planbar.

Die wesentlichen Vorteile eines Aufhebungsvertrags lauten: 

a. Abfindung 

Möchte sich der Arbeitgeber per Aufhebungsvertrag trennen, bietet er in aller Regel eine Abfindung an. Darauf wird unten detailliert eingegangen.

b. Einigung über Arbeitszeugnis 

Im Rahmen eines Aufhebungsvertrags wird nicht nur über die Höhe der Abfindung verhandelt; Anwalt und Arbeitgeber sprechen in aller Regel auch über das Arbeitszeugnis. Der Arbeitgeber ist hier häufig eher gesprächsbereit als nach einer Kündigung. So können bessere Noten oder sogar konkrete Formulierungen vereinbart werden.

Vorsicht: Für die Formulierung von Arbeitszeugnissen hat sich ein spezifischer „Sprachcode“ entwickelt. Für jede Note gibt es bestimmte Formulierungen. Ohne die Hilfe eines Anwalts für Aufhebungsverträge gehen Sie das Risiko ein, dass Ihre Formulierungen für eine schlechte Note stehen.  

c. Fristlose Kündigung vermeiden

Wem eine fristlose Kündigung wegen schweren Fehlverhaltens droht, dem kann ein Aufhebungsvertrag sehr helfen. Unter Umständen lässt sich der Arbeitgeber darauf ein, von einer fristlosen Kündigung abzusehen und stattdessen einen Aufhebungsvertrag zu unterzeichnen. Auf eine Abfindung sollte der Arbeitnehmer in diesen Fällen zwar nicht hoffen. Allerdings stehen seine Chancen auf eine neue Stelle deutlich besser, wenn er zuletzt nicht fristlos gekündigt wurde.

d. Neue Stelle sofort antreten 

Soll das Arbeitsverhältnis hingegen auf Wunsch des Arbeitnehmers enden, hat der Aufhebungsvertrag einen entscheidenden Vorteil gegenüber der Kündigung:

Es kann frei vereinbart werden, zu welchem Datum das Arbeitsverhältnis enden soll. Arbeitnehmer und Arbeitgeber sind an keinerlei Fristen gebunden. Dies ermöglicht dem Arbeitnehmer den schnellen Wechsel in einen neuen Job.

Hat der Arbeitnehmer hingegen keine neue Stelle in Aussicht, ist Vorsicht geboten. Die Abfindung wird mitunter auf das Arbeitslosengeld angerechnet (s.u.).

Gerade für Geschäftsführer ist ein Aufhebungsvertrag sinnvoll, um kurzfristig eine neue Stelle anzutreten. Wegen der Befristung ihres Anstellungsvertrags ist eine Kündigung oft nicht möglich.

e. Anwalt für Aufhebungsverträge handelt Freistellung aus

In einigen Fällen kann der Anwalt für Aufhebungsverträge durchsetzen, dass der Aufhebungsvertrag eine bezahlte Freistellung vorsieht. Dies hat zur Folge, dass der Mandant von der Arbeit befreit ist und trotzdem bis zum Ausstiegsdatum weiterbezahlt wird. 

2. Enthält ein Aufhebungsvertrag eine Abfindung?

Geht der Aufhebungsvertrag von der Initiative des Arbeitgebers aus, kann der verhandelnde Fachanwalt für Arbeitsrecht in aller Regel eine Abfindung durchsetzen.

Dies hat folgenden Grund: Arbeitnehmer sind vor Kündigungen meist stark geschützt. Zumindest muss der Arbeitgeber sich auf ein langes und teures Gerichtsverfahren einstellen, wenn er eine Kündigung ausspricht.

Er sollte es dem Arbeitnehmer daher schmackhaft machen, auf seinen Kündigungsschutz zu verzichten. Dies geschieht durch die Abfindung.

a. Wie hoch ist die Abfindung im Aufhebungsvertrag?

Die Höhe der Abfindung variiert von Fall zu Fall. Es lassen sich jedoch einige Eckpunkte festhalten, die die Höhe der Abfindung beeinflussen können:

  • Wäre eine Kündigung vor Gericht leicht durchsetzbar?
  • Besteht Sonderkündigungsschutz (z.B. Betriebsrat, Schwerbehinderte oder Schwangere)?
  • Wie lange arbeitet der Arbeitnehmer schon im Betrieb?
  • Wie gut ist die wirtschaftliche Situation des Arbeitgebers?

Entscheidend ist insbesondere das erste Kriterium. Ist eine Kündigung nicht möglich, hat der Arbeitgeber keine andere Wahl, als einen Aufhebungsvertrag abzuschließen. Der Arbeitnehmer kann dies zu seinem Vorteil nutzen und auf eine überdurchschnittlich hohe Abfindung bestehen.

Grundsätzlich ist hier das Verhandlungsgeschick des Anwalts für Aufhebungsverträge entscheidend. Feste Regeln für die Höhe gibt es nicht.

Hier erfahren Sie mehr dazu, wie Sie die maximale Abfindung im Aufhebungsvertrag verhandeln.

In der Praxis hat sich folgende Formel durchgesetzt, die allenfalls einen ersten groben Anhaltspunkt bieten kann:

Anzahl der Jahre im Betrieb x Bruttomonatsgehalt x 0,5

Die Höhe kann letztlich auch weit darüber liegen. Einen Aufhebungsvertrag ohne Abfindung sollten Arbeitnehmer jedenfalls nicht unterschreiben, ohne zuvor mit einem Fachanwalt für Arbeitsrecht gesprochen zu haben. 

b. Ist die Abfindung aus dem Aufhebungsvertrag steuerfrei?

Eine Abfindung muss grundsätzlich versteuert werden. Dies ist vor allem dann problematisch, wenn der Arbeitnehmer ein vergleichsweise geringes Gehalt bezieht und die Abfindung wesentlich höher ist. Der Arbeitnehmer läuft hier Gefahr, einen höheren Einkommenssteuersatz zahlen zu müssen.

Um den Arbeitnehmer zu entlasten, hat der Gesetzgeber die Fünftelregelung eingeführt. Zwar müssen für die gesamte Abfindung Steuern gezahlt werden, die Belastung soll jedoch etwas gemildert werden. Zur Veranschaulichung der Fünftelregel folgendes (vereinfachtes und gerundetes) Beispiel:

Beispiel: Der ledige Arbeitnehmer A war viele Jahre für B tätig. Er erhält daher eine Abfindung in Höhe von 30.000 Euro. Sein übriges zu versteuerndes Jahreseinkommen beträgt 25.000 Euro. Ohne die Fünftelregelung müsste B daher 55.000 Euro Einkommen versteuern.

Dies würde zu einer Steuer von circa 15.000 Euro führen (Einkommenssteuer + Soli im Jahr 2020).

Nach Anwendung der Fünftelregelung steht A hingegen besser da. Nun wird die Steuer wie folgt berechnet:

Die Steuerlast für das gewöhnliche Einkommen ohne Abfindung (25.000 €) wird errechnet.3.900 €
Die Steuerlast für das gewöhnliche Einkommen zzgl. einem Fünftel der Abfindung wird errechnet.5.800 €
Die Differenz der beiden Zahlen wird gebildet.5.800 € – 3.900 € = 1.900 €
Das Ergebnis wird mit 5 multipliziert. Der errechnete Betrag ist die Steuer, die A auf seine Abfindung zahlen muss.1.900 € x 5 = 9.500 €
Insgesamt zahlt A also im Jahr der Abfindung diese Steuer:9.500 € + 3.900 € = 13.400 €

Erhält der Arbeitnehmer hingegen einen hohen Bruttolohn und eine relativ geringe Abfindung, führt die Fünftelregelung zu keiner großen Erleichterung.

Sozialbeiträge müssen auf die Abfindung nicht abgeführt werden.

Aufhebungsvertrag vom Experten prüfen lassen!

Sie möchten wissen, wie Sie auf das Angebot Ihres Arbeitgebers zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages souverän und gelassen reagieren können?

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Eine kompetente Erstberatung, die auch die Prüfung Ihrer Unterlagen beinhaltet, bieten wir Ihnen zu einem Pauschalhonorar in Höhe von 250,00 € zzgl. USt. an. Wenn Sie uns nach einer Erstberatung mit der Übernahme Ihres Falles beauftragen möchten, besprechen wir mit Ihnen vor der Mandatierung die zu erwartenden weiteren Kosten und die Möglichkeiten einer Kostenübernahme durch eine Rechtsschutzversicherung oder durch den Arbeitgeber. 

3. Wie vermeidet der Anwalt eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld?

Grundsätzlich erhalten Arbeitnehmer nach Verlust ihres Arbeitsplatzes zunächst Arbeitslosengeld I. Voraussetzung ist, dass sie lange genug eingezahlt haben.

Durch Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrags führt der Arbeitnehmer seine Arbeitslosigkeit nach Ansicht der Arbeitsagentur jedoch freiwillig herbei.

Beantragt der Arbeitnehmer nun Arbeitslosengeld, verhängt die Bundesagentur für Arbeit meist eine sog. Sperrzeit von 12 Wochen. Während dieser Sperrzeit erhält der Arbeitnehmer kein Arbeitslosengeld.

Ihr Anwalt für Aufhebungsverträge kann eine Sperrzeit allerdings oft vermeiden. Insbesondere diese beiden Wege bieten sich an: 

  • Eine Sperrzeit wird nicht angeordnet, wenn der Arbeitnehmer einen wichtigen Grund zur Unterzeichnung des Aufhebungsvertrags hat. Das ist etwa der Fall, wenn der Arbeitgeber ohnehin wirksam kündigen könnte, der Arbeitnehmer gemobbt oder weit unter Tariflohn beschäftigt wird.  
  • Statt eines Aufhebungsvertrags wird eine Einigung vor Gericht abgeschlossen. 

Achtung: Wird das Arbeitsverhältnis durch den Aufhebungsvertrag noch vor Ablauf der Kündigungsfrist aufgelöst, ruht der Anspruch auf Zahlung von Arbeitslosengeld I für einen bestimmten Zeitraum und die Abfindung wird auf das Arbeitslosengeld angerechnet.

Beispiel: Arbeitgeber A möchte seinem Mitarbeiter M wegen Krankheit kündigen, es gilt eine Kündigungsfrist von vier Monaten zum Monatsende. Schließt A stattdessen einen Aufhebungsvertrag aus gesundheitlichen Gründen mit M, der das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von drei Monaten beendet, wird die Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet.

Hier erfahren Sie mehr zu den Risiken beim Arbeitslosengeld nach einem Aufhebungsvertrag und wie sich diese vermeiden lassen.

4. Macht ein Aufhebungsvertrag in der Ausbildung Sinn?

Ein Ausbildungsverhältnis unterscheidet sich von einem normalen Arbeitsverhältnis in einem wesentlichen Punkt: Nach Ablauf der Probezeit ist eine Kündigung sowohl durch den Auszubildenden als auch durch den Arbeitgeber nur sehr schwer möglich.

Dies kann problematisch werden, wenn der Auszubildende beispielsweise den Ausbildungsbetrieb wechseln möchte. Ein Aufhebungsvertrag ist daher oftmals für beide Parteien die einzige Möglichkeit, um die Ausbildung vorzeitig zu beenden.

Achtung: Bei einem minderjährigen Auszubildenden müssen die Eltern den Aufhebungsvertrag mitunterschreiben.

5. Was passiert mit offenem Resturlaub?

Ein Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis oftmals sofort oder zu einem baldigen Zeitpunkt. Viele Arbeitnehmer fragen sich daher, was mit ihren restlichen Urlaubstagen passiert.

Hier ist grundsätzlich eine flexible Regelung möglich. Die Urlaubstage können zum einen vor Auflösung des Arbeitsverhältnisses genommen werden. Arbeitnehmer und Arbeitgeber sind hier frei, den Zeitpunkt passend zu wählen.

Sie können zum anderen auch vereinbaren, dass das Arbeitsverhältnis sofort beendet und der Resturlaub ausbezahlt wird. 

Eine klare Regelung des Resturlaubs im Aufhebungsvertrag ist in jedem Fall empfehlenswert. Wir unterstützen Sie dabei.  

6. Welche Unterlagen benötigt der Anwalt für den Aufhebungsvertrag? 

Folgende Unterlagen sollten Sie zu einem ersten Beratungsgespräch mitbringen:

  • Arbeitsvertrag
  • Entwurf des Aufhebungsvertag (soweit schon vorhanden)
  • die letzten 3 Gehaltsabrechnungen
  • vorhandener Schriftwechsel
  • Versichertenkarte der Rechtsschutzversicherung

Falls Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, in der die Tarife „Privat- und Berufsrechtsschutz“ enthalten sind, übernimmt diese die Kosten des Anwalts für Aufhebungsverträge.

7. Fazit

  • Ein Aufhebungsvertrag wird zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber geschlossen und beendet das Arbeitsverhältnis einvernehmlich.
  • Er hat gegenüber der Kündigung einige Vorteile. Dazu zählt nicht nur die Abfindung, die häufig vereinbart wird.
  • Ein Aufhebungsvertrag sollte niemals ohne den Rat eines Fachanwalts für Arbeitsrecht unterschrieben werden! 
  • Die Abfindungshöhe hängt vom Verhandlungsgeschick des Arbeitnehmers bzw. seines Anwalts ab.
  • Die Abfindung muss grundsätzlich versteuert werden.
  • Nach Abschluss eines Aufhebungsvertrags droht dem Arbeitnehmer eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld I.
  • In einem Ausbildungsverhältnis ist eine Kündigung sowohl für den Auszubildenden als auch für den Arbeitgeber kaum möglich. Ein Aufhebungsvertrag ist hier oftmals alternativlos.
  • Resturlaub kann entweder noch vor Auflösung des Arbeitsverhältnisses genommen oder abgegolten werden.

Wir beraten Sie.

Rechtsanwalt Georg Gradl ist Experte für Aufhebungsverträge und erfahrener Fachanwalt für Arbeitsrecht. Schreiben Sie uns gerne Ihre Fragen per E-Mail oder rufen Sie uns an.

Eine kompetente Erstberatung, die auch die Prüfung Ihrer Unterlagen beinhaltet, bieten wir Ihnen zu einem Pauschalhonorar in Höhe von 250,00 € zzgl. USt. an.

Wenn Sie uns nach einer Erstberatung mit der Übernahme Ihres Falles beauftragen möchten, besprechen wir mit Ihnen vor der Mandatierung selbstverständlich die zu erwartenden weiteren Kosten und die Möglichkeiten einer Kostenübernahme durch eine Rechtsschutzversicherung oder durch den Arbeitgeber.

+49 (0) 8151 268 59 38